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Wahlen


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Kommunalwahlen finden in Frankreich alle sechs Jahre statt. Die Mitglieder des Stadtrats werden in einer allgemeinen und unmittelbaren Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl zulässig ist. Jede Person, die in der Gemeinde wohnhaft ist oder ihre Steuern zahlt, kann kandidieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: sie muss die französische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines EU-Mitgliedsstaates besitzen sowie volljährig, im Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte und in der Wählerliste eingetragen sein.

Die Kommunalwahlen in Limoges verlaufen wie in allen Gemeinden mit mehr als 3 500 Einwohnern nach dem Prinzip der Listenwahl mit zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang erhält die Liste mit der absoluten Stimmenmehrheit die Hälfte der Sitze. Falls keine Liste die absolute Mehrheit erhalten hat, wird zur zweiten Runde übergegangen. Die Hälfte der Sitze wird dann der Liste zugeteilt, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten hat, während die restlichen unter allen Listen (inklusive der Mehrheitsliste) nach dem Verhältniswahlsystem gemäß der Methode des größten Durchschnitts aufgeteilt werden. Listen, die nicht mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Die Sitze werden den Kandidaten gemäß der Reihenfolge auf jeder Liste zugeteilt.

Der Größe der Gemeinde entsprechend (demografische Gruppe von 100 000 bis 149 999  Einwohner) liegt die Zahl der Stadtratsmitglieder für die Stadt Limoges bei 55.

Nach der Wahl muss der Stadtrat frühestens am Freitag und spätestens am Sonntag nach dem Wahlgang, in dem er vollständig gewählt wurde, in einer öffentlichen Sitzung zusammenkommen.

Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten des Stadtrats erfolgt die Wahl des Bürgermeisters in geheimer Abstimmung. Die absolute Mehrheit ist notwendig.

Die Rolle des Bürgermeisters besteht darin, für die Ausführung der Entscheidungen des Stadtrats zu sorgen, den Kommunalhaushalt vorzubereiten und ihn dem Stadtrat vorzulegen und sich um die Verwaltung der Gemeinde zu kümmern. Er kann ebenfalls per Verordnung einen Teil seiner Funktionen unter seiner Aufsicht an einen oder mehrere Beigeordnete oder Mitglieder des Stadtrats (Stadtratsdelegierte) übertragen. Er ist Standes- und Kriminalpolizeibeamter. Er verfügt über eigene Befugnisse, insbesondere im Bereich des Kommunalpersonals und der Stadtplanung (Ausstellung von Baugenehmigungen). Unter der Autorität des Staatsvertreters im Departement ist er für verwaltungsbehördliche Aufgaben zuständig (die Bekanntmachung und Ausführung von Gesetzen und Vorschriften, die Umsetzung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen, gesetzlich übertragene spezielle Funktionen, die Organisation politischer oder Personalratswahlen). Er überwacht die Arbeit der Stadtpolizei, deren Aufgabe es ist, seine Verordnungen durchzusetzen, während die Nationalpolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig ist.

In derselben Sitzung werden anschließend die Beigeordneten gewählt, deren Zahl 30 % der legalen Mitgliederzahl des Stadtrats nicht übersteigen darf. Sie werden nach dem Prinzip der Listenwahl mit absoluter Mehrheit ohne Panaschieren oder Abgabe von Vorzugsstimmen gewählt.

Die Rolle der Beigeordneten besteht darin, die Funktionen, die der Bürgermeister ihnen überträgt, auszuüben, und den Bürgermeister eventuell zu vertreten, wenn dieser nicht zur Verfügung steht (in der Reihenfolge der Ernennung). Sie führen ihre Aufgaben in einem oder den spezifischen Bereichen aus, die in Verbindung mit ihren Kompetenzen und Motivationen stehen: Finanzen, Wohnungswesen, Kultur, Umwelt usw.

Der Bürgermeister und seine Beigeordneten bilden die Stadtverwaltung.
Der so geformte Stadtrat muss einmal pro Quartal zusammenkommen. Die Sitzungen sind öffentlich und finden unter Vorsitz des Bürgermeisters statt. Sämtliche Angelegenheiten der Gemeinde werden hier anhand von Beschlüssen behandelt, die mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Zu allen Themen von lokalem Interesse können Wünsche geäußert werden. Innerhalb von sechs Monaten nach der Einrichtung des Stadtrats wird eine Geschäftsordnung bezüglich seiner Funktionsweise verabschiedet.

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Um wählen zu dürfen, müssen Sie eingetragen sein

Um wählen zu dürfen, müssen Sie in den Wählerlisten Ihrer Gemeinde eingetragen sein.

  • Wenn Sie neu in die Gemeinde gezogen sind (die Stadtverwaltung kümmert sich darum, sie aus der Wählerliste Ihrer alten Gemeinde zu streichen)
  • wenn Sie innerhalb der Gemeinde Ihre Adresse gewechselt haben,
  • wenn Sie 18 Jahre alt geworden sind,
  • wenn Sie die französische Staatsbürgerschaft angenommen haben,
  • wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Landes sind,

können Sie sich freiwillig eintragen lassen.

Zu den Merkblättern und Eintragungsformularen
(Links zu den Formularen erstellen)

Wo und wann Sie sich eintragen lassen können

Wo:

  • im Rathaus in der Wahlabteilung,
  • in den Außenstellen der Stadtverwaltung in Beaune-les-Mines oder Landouge,
  • im Verwaltungsbüro von Beaubreuil,
  • im Stadtverwaltungsbus „Das Rathaus kommt zu Ihnen“.

Wann:

Zu jedem Zeitpunkt des Jahres bis einschließlich zum 31. Dezember. Dann können Sie ab dem 1. März des folgenden Jahres wählen (nach jährlicher Revision der Wählerlisten).

Wer darf wählen?

Bei Kommunalwahlen alle Personen mit französischer Staatsangehörigkeit und Staatsangehörige von EU-Ländern, die in die Wählerlisten eingetragen sind.

 

Sie sind abwesend oder können am Wahltag nicht ins Wahlbüro kommen: wählen Sie durch einen Stellvertreter

Die Wahl durch einen Stellvertreter ermöglicht es Ihnen, sich am Wahltag durch einen von Ihnen bestimmten Wähler vertreten zu lassen.
Um an Ihrer Stelle zu wählen, muss/darf der von Ihnen ausgesuchte Wähler (der Bevollmächtigte):

  • in derselben Gemeinde wie Sie als Vollmachtgeber eingetragen sein, braucht aber nicht unbedingt in demselben Wahlbüro zu wählen;
  • nicht mehr als eine Vollmacht erhalten haben, es sei denn, die Vollmacht wurde im Ausland erteilt (in diesem Fall darf der Bevollmächtigte zwei Vollmachten haben, entweder eine in Frankreich und eine im Ausland erteilte oder zwei im Ausland erteilte).

Zu erfüllende Bedingungen:

Die Voraussetzungen, unter denen die Wahl durch einen Stellvertreter zugelassen ist, sind die folgenden:

  • berufliche Verpflichtungen, die es dem Vollmachtgeber unmöglich machen, am Wahltag in seinem Wahlbüro zu erscheinen,
  • gesundheitliche Gründe, eine Behinderung oder die Betreuung einer kranken oder körperlich behinderten Person, Ausbildungsverpflichtungen,
  • die Teilnahme an einer Ausbildung, die es dem Vollmachtgeber unmöglich macht, am Wahltag im Wahlbüro zu erscheinen,
  • Urlaub,
  • der Eintrag in den Wählerlisten einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde.

Ausstellungsort einer Vollmacht:

In Limoges können Sie sich wenden an:

  • das Tribunal d’Instance (Amtsgericht),
    11 bd Gambetta,
    Tel.: +33 (0)5.55.11.82.06
  • an das Polizeikommissariat,
    84 avenue Emile Labussière,
    Tel.: +33 (0)5.55.14.30.05

Der Vollmachtgeber muss einen Ausweis vorlegen und eine eidesstattliche Erklärung ausfüllen, in der er den Grund angibt, weshalb er nicht selbst an der Wahl teilnehmen kann. 
Auf schriftlichen Antrag mit ärztlichem Attest einer invaliden oder schwer kranken Person  kann ein Kriminalpolizeibeamter zu dieser nach Hause kommen.

Fristen:

Vollmachten können jederzeit ausgestellt werden. Es wird jedoch empfohlen, nicht den letzten Moment abzuwarten. Die für die Stadtverwaltung bestimmte Ausfertigung muss spätestens am Vortag der Wahl bei ihr eintreffen.
Gültigkeitsdauer:
Eine Vollmacht wird normalerweise für eine einzige Wahl ausgestellt, für zwei Wahlgänge oder nur einen der beiden. Auf Antrag des Vollmachtgebers kann die Vollmacht jedoch auch für eine maximale Dauer von einem Jahr ab dem Ausstellungsdatum erteilt werden.

Ablauf:

Es ist Aufgabe des Vollmachtgebers, seinen Bevollmächtigten zu informieren. Am Wahltag präsentiert sich der Bevollmächtigte mit einem Ausweis im Wahlbüro des Vollmachtgebers und wählt an seiner statt.

Der Wahltag

Sie müssen sich in das Wahlbüro begeben, dessen Adresse auf Ihrem Wahlschein angegeben ist. Denken Sie daran, Ihren Wahlschein sowie einen Ausweis mitzubringen.  
Auf diese Weise nehmen Sie an der Wahl Ihres neuen Stadtrats teil.

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Les dernières élections municipales se sont déroulées les dimanches 9 mars 2008 (1er tour) et 16 mars 2008 (2nd tour).

Six listes étaient en présence (voir tableau ci-dessous). La liste Grand Limoges «Notre Ville, c’est notre vie », conduite par Alain RODET, ayant obtenu la majorité absolue avec 56.45% des suffrages exprimés, a remporté les élections dès le premier tour.

Le vendredi 14 mars 2008, le conseil Municipal de la commune de Limoges s’est réuni sous la présidence du Maire sortant (Alain Rodet), afin de procéder à l’installation de la nouvelle équipe. Selon les dispositions en vigueur, les sièges ont été ainsi établis : la moitié pour la liste qui a obtenu le plus grand nombre des voix, les autres répartis entre toutes les listes (y compris la liste majoritaire) à la représentation proportionnelle à la plus forte moyenne. Ils ont été attribués aux candidats dans l’ordre de présentation sur chaque liste.

Résultats premier tour - ville de Limoges

Inscrits : 80 383 électeurs ; Votants : 49 888 (65,063 %) ; Exprimés : 47 931 (96,077 %)

LISTE EN PRESENCE

Tête de Liste

Suffrages obtenus

%

Sièges

« LIMOGES EN MIEUX-LIMOGES EN BLEU »

Camille GEUTIER

9888

20.838

6

« LUTTE OUVRIERE »

Claudine ROUSSIE

938

1.956

-

« LES VERTS POUR LIMOGES »

Cyril COGNERAS

2546

5.311

1

GRAND LIMOGES-NOTRE VILLE

C’EST NOTRE VIE »

Alain RODET

27057

56.449

44

« LIMOGES DEMOCRATE »

J.J. BELEZY

4054

8.457

2

« LIMOGES 100% A GAUCHE »

Daniel CLEREMBAUX

3348

6.985

2

 

 

 

 

55

L’élection du Maire s’est faite au scrutin secret et à la majorité absolue. Deux candidatures ont été présentées, celle de M. RODET (Maire sortant) et celle de M CLEREMBAUX. M. RODET, ayant obtenu la majorité absolue (45 voix), a été proclamé Maire.

Il a été décidé de fixer à 16 le nombre de ses Adjoints (élus au scrutin secret de liste à la majorité absolue, sans panachage, ni vote préférentiel parmi les membres du conseil municipal).